Tages­pau­scha­le statt Arbeits­zim­mer


Neu­re­ge­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

Die Steu­er­erklä­rung für 2023 steht an. Und der Steu­er­be­scheid könn­te für manch einen eine Über­ra­schung brin­gen. Denn seit dem Kalen­der­jahr 2023 kön­nen Lehr­kräf­te an Schu­len in der Regel kein häus­li­ches Arbeits­zim­mer mehr gel­tend machen. Vie­le Beschäf­tig­te dür­fen den­noch pro­fi­tie­ren.

Wer ein „rich­ti­ges Arbeits­zim­mer“ hat­te, konn­te für die­ses bis­her die redu­zier­te Pau­scha­le von 1.250 Euro jähr­lich als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, wenn „kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht“. Auch bei Lehr­kräf­ten, die für das Unter­rich­ten in die Schu­le gehen, gin­gen die Finanz­äm­ter davon aus, dass die­se gesetz­li­che Vor­aus­set­zung erfüllt war. Als wäh­rend der Corona-Pandemie die Beschäf­tig­ten mas­sen­wei­se ins Home-Office gin­gen, wur­de ergän­zend die Tages­pau­scha­le ein­ge­führt. Die­se betrug 5 Euro am Tag, maxi­mal 600 Euro. Die­se kann auch gel­tend  machen, wer kein Arbeits­zim­mer besitzt. Dar­an wird fest­ge­hal­ten.

Alle Beschäf­tig­ten, die auch einen Arbeits­platz im Betrieb/in der Dienst­stel­le haben, kön­nen die Pau­scha­le für Home-Office-Tage gel­tend machen. Aller­dings nur für die Tage, in denen sie aus­schließ­lich zu Hau­se gear­bei­tet haben. Wer nur einen Teil des Tages im Home-Office ist, erhält sie für die­sen Tag nicht. Die Pau­scha­le beträgt sechs Euro am Tag, maxi­mal 1.260 Euro im Jahr. Dies ent­spricht 210 Arbeits­ta­gen.

Aber auch Lehr­kräf­te, die einen Teil des Tages in der Schu­le waren und dann zu Hau­se wei­ter­ar­bei­ten, kön­nen die Pau­scha­le nut­zen. Denn die­se kann auch für Tage des teil­wei­sen Home-Office abge­setzt wer­den, wenn den Beschäf­tig­ten durch den Arbeitgeber/Dienstherrn der Arbeits­platz nicht dau­er­halft zu Ver­fü­gung gestellt wird. Dabei genügt es, dass der Arbeits­platz nur für bestimm­te Tätig­kei­ten, wie zum Bei­spiel Unterrichtsvor- und nach­be­rei­tung, nicht vor­han­den ist (sie­he Rund­schrei­ben des Finanz­mi­nis­te­ri­ums, Rn. 31, Bei­spiel „Leh­rer A“). Wird an die­sem Tag auch zu Hau­se und nicht nur im Betrieb oder der Dienst­stel­le oder aus­wärts gear­bei­tet, kann für die­sen Tag die Pau­scha­le in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den.

Die Rechts­grund­la­gen fin­det man in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG und im Rund­schrei­ben des Finanz­mi­nis­te­ri­ums vom 15. August 2023 (http://tinyurl.com/4kz5wfdd)