Neuregelung im Einkommensteuergesetz
Die Steuererklärung für 2023 steht an. Und der Steuerbescheid könnte für manch einen eine Überraschung bringen. Denn seit dem Kalenderjahr 2023 können Lehrkräfte an Schulen in der Regel kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Viele Beschäftigte dürfen dennoch profitieren.
Wer ein „richtiges Arbeitszimmer“ hatte, konnte für dieses bisher die reduzierte Pauschale von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten geltend machen, wenn „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Auch bei Lehrkräften, die für das Unterrichten in die Schule gehen, gingen die Finanzämter davon aus, dass diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt war. Als während der Corona-Pandemie die Beschäftigten massenweise ins Home-Office gingen, wurde ergänzend die Tagespauschale eingeführt. Diese betrug 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro. Diese kann auch geltend machen, wer kein Arbeitszimmer besitzt. Daran wird festgehalten.
Alle Beschäftigten, die auch einen Arbeitsplatz im Betrieb/in der Dienststelle haben, können die Pauschale für Home-Office-Tage geltend machen. Allerdings nur für die Tage, in denen sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Wer nur einen Teil des Tages im Home-Office ist, erhält sie für diesen Tag nicht. Die Pauschale beträgt sechs Euro am Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Dies entspricht 210 Arbeitstagen.
Aber auch Lehrkräfte, die einen Teil des Tages in der Schule waren und dann zu Hause weiterarbeiten, können die Pauschale nutzen. Denn diese kann auch für Tage des teilweisen Home-Office abgesetzt werden, wenn den Beschäftigten durch den Arbeitgeber/Dienstherrn der Arbeitsplatz nicht dauerhalft zu Verfügung gestellt wird. Dabei genügt es, dass der Arbeitsplatz nur für bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Unterrichtsvor- und nachbereitung, nicht vorhanden ist (siehe Rundschreiben des Finanzministeriums, Rn. 31, Beispiel „Lehrer A“). Wird an diesem Tag auch zu Hause und nicht nur im Betrieb oder der Dienststelle oder auswärts gearbeitet, kann für diesen Tag die Pauschale in der Steuererklärung eingetragen werden.
Die Rechtsgrundlagen findet man in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG und im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 15. August 2023 (http://tinyurl.com/4kz5wfdd)