Keine Bewegung bei Arbeitgebern erkennbar! Deswegen: Warn-Streik!
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Die erste Runde der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen ging ohne Ergebnis zu Ende. Die Arbeitgeber hatten kein Verhandlungsangebot vorgelegt. Die Gewerkschaften ver.di, GEW und GdP sowie die dbb Tarifunion bekräftigen ihre Forderungen mit einem Gesamtvolumen von 5 Prozent.
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Die Gewerkschaftsforderungen zeugen von gesellschaftlichem Augenmaß. Gerade angesichts der Wirtschaftskrise komme es jetzt darauf an, die Einkommen der Beschäftigten zu erhöhen und damit die Kaufkraft zu stärken.
Wer Steuergeschenke an Reiche, Erben und Hoteliers verteilt, deren konjunkturelle Wirkung völlig ungewiss ist, kann in den Tarifverhandlungen nicht das Jammerlied der leeren öffentlichen Kassen singen – und die Beschäftigten zum Verzicht auffordern.
Unabdingbare Kernforderung der Gewerkschaften ist die Verlängerung der alten Aufstiegsregelungen für die Beschäftigten bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine neue Entgeltordnung zwischen den Tarifparteien ausgehandelt worden ist.
Darüber hinaus wollen die Gewerkschaften eine Wiedereinführung des Altersteilzeittarifvertrages für die Beschäftigten erreichen. Dem Vorstoß insbesondere der kommunalen Arbeitgeber, das Leistungsentgelt zu erhöhen, erteilen die Gewerkschaftsvertreter dagegen eine klare Absage
Die GEW ruft gemeinsam mit ver.di alle Arbeitnehmer/innen
in Cottbus am Montag den 08. Februar 2010 von 11.00 bis 13.00 Uhr zum Warnstreik auf!
Treffpunkt: Rathaus, Neumarkt, 03046 Cottbus |
Streiks sind zulässig!
- Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind (BAG v. 21.06.1988). Streiks sind auch zulässig, um die andere Tarifvertragspartei zu Verhandlungen zu zwingen. (BAG 04.09.1991)
- Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).
- Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem/der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der/die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.
- In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte „Notdienstarbeiten“ einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hierauf verpflichten (BAG v. 30. 03.1982 – 1 AZR 265/80. Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 – 1 AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 –1 AZR 265/80).
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